texty Posted December 30, 2014 Report Share Posted December 30, 2014 Zu Weihnachten der nächste Hammer! Nicht nur, dass man Downloads da versteuern muss, wo sie gekauft werden, und nicht mehr im eigenen Land - die Steuerbehörde verlangt, dass man den Leistungsort nachweisen muss. Wir müssen nachweisen können, dass der Kunde wirklich da die Leistung empfängt, wo er zu sein vorgibt. Dazu wurden Regeln aufgestellt: von den folgenden 6 Möglichkeiten muss man 3 nachweisen können, die sich nicht widersprechen. Anderenfalls hat man eine unkorrekte Buchführung. 1) Die Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers 2) Die IP-Adresse des vom Leistungsempfänger verwendeten Geräts oder jedes Verfahren der Geolokalisierung 3) Bankangaben, wie der Ort, an dem das bei der unbaren Zahlung der Gegenleistung verwendete Bankkonto geführt wird, oder die der Bank vorliegende Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers 4) Der Mobilfunk-Ländercode (MCC) der internationalen Mobilfunk-Teilnehmerkennung (IMSI), der auf dem Dienstleistungsempfänger verwendeten SIM-Karte (Teilnehmer-Identifikationsmodul / Subsriber Identify Module) gespeichert ist 5) Der Ort des Festnetzanschlusses des Dienstleistungsempfängers, über den die Dienstleistung erbracht wird 6) Sonstige für die Leistungserbringung wirtschaftlich wichtige Informationen Das sind Dinge, die bei einem Telefon- oder Radiovertrag natürlich erfasst werden. Doch bei einem einfachen Downloadverkauf natürlich nicht. Wie sieht es aus? Punkt 1 haben wir natürlich immer. Punkt 2 könnte erfasst werden. Eine automatische Geo-Lokalisierung könnte mit der Rechnungsadresse verglichen werden. Punkt 3 könnte man prüfen. PayPal, iPayment, Skrill und wie die üblichen Zahlungsweisen alle heißen dürften diese Informationen allerdings kaum zum automatischen Abgleich zur Verfügung stellen. Damit ein Download-Shop automatisch laufen kann, müssten die Punkte 1-3 automatisch erfasst und vor Erstellung der Rechnung miteinander verglichen werden. Die Punkte 4-6 sind für uns wohl kaum erfassbar. Zum Tragen kommt das Ganze beispielsweise, wenn bei einer Betriebsprüfung gefragt wird, warum man einen Einkauf in Luxemburg versteuert hat und nicht in Deutschland. Dann ist der Beweis nach dem Gesetz fällig. Kann man ihn nicht beischaffen, gilt die Buchführung als unvollständig, und es gibt den Verdacht, dass man Steuern hinterziehen wollte. Dann wird es lustig… So haben die Finanzbehörden uns wohl ein Ei ins Nest gelegt, das kaum auszubrüten ist. Oder hat da jemand eine Idee? Den entsprechenden Ausschnitt aus dem Gesetzestext vom 23.12.14 hänge ich an.Bundessteuerblatt 2014 v 23.12.14a.pdf Link to comment Share on other sites More sharing options...
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